Eine mündliche Zusage ist die Erklärung des Arbeitgebers, Sie einstellen zu wollen, bevor die Bedingungen schriftlich vorliegen. Sie ist eine gute Nachricht und eine unvollständige: Eine Zahl, die Sie nur am Telefon gehört haben, können Sie schwer prüfen oder später belegen. Um nach dem Vertrag zu fragen, schicken Sie der Person, die Ihnen die Zusage gemacht hat, eine E-Mail und bitten um drei Dinge: ein Datum für den Vertrag, was noch erledigt werden muss, bevor er versandt wird, und eine Bestätigung der besprochenen Bedingungen. Sobald der Vertrag eintrifft, behandelt Jobangebot annehmen die Entscheidung.
In Deutschland gibt es keine feste Frist, binnen der Sie ein Angebot eines privaten Arbeitgebers annehmen müssen. Ein Angebot, das Ihnen persönlich gemacht wird, können Sie nur sofort annehmen; bei einem Angebot an einen Abwesenden können Sie es nur so lange annehmen, bis der Anbieter unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen kann (§ 147 BGB). Setzt der Anbieter eine Frist, zählt die Annahme nur innerhalb dieser Frist (§ 148 BGB). Das regelt die Annahme, nicht den Versand des schriftlichen Vertrags. Wie Sie um mehr Zeit bitten, steht in Bedenkzeit beim Jobangebot.
Unabhängig davon muss der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterschreiben und Ihnen aushändigen: Name und Anschrift der Parteien, Zusammensetzung und Höhe des Entgelts sowie die Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag; Beginn, Arbeitsort, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, Probezeit und weitere Punkte spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; die übrigen Bedingungen innerhalb eines Monats. Textform elektronisch ist erlaubt, wenn Sie darauf zugreifen, speichern und ausdrucken können und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis verlangt; auf Ihr Verlangen muss er die unterschriebene Papierfassung nachreichen. In den Branchen, die § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nennt, etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung oder Logistik, gilt die elektronische Variante nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG). Händigt der Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus, der diese Angaben enthält, ist die Pflicht erfüllt (§ 2 Abs. 5 Nachweisgesetz). Die früheste dieser Fristen ist der erste Arbeitstag. Vor Ihrem ersten Arbeitstag schuldet Ihnen der Arbeitgeber nach diesem Gesetz also noch nichts Schriftliches. Deshalb fragen Sie selbst nach.
Die drei Dinge, um die Sie bitten sollten
1. Ein Datum. "Wann kann ich mit dem schriftlichen Vertrag rechnen?" bringt Ihnen einen Tag oder sagt Ihnen zumindest, dass es noch niemand weiß. Ein Datum gibt Ihnen auch später einen Grund nachzufragen.
2. Was noch erledigt werden muss. Ein Vertrag wartet in der Regel auf etwas: eine Vergütungsgenehmigung, eine Prüfung von Referenzen, eine Unterschrift einer Führungskraft. Fragen Sie, was noch offen ist. Das zeigt Ihnen, ob es sich um Papierkram handelt oder um eine Entscheidung, die jemand noch treffen muss.
3. Die Bedingungen, die Sie besprochen haben. Schreiben Sie zurück, was Sie gehört haben: Gehalt, Position, Starttermin und alles, was Sie verhandelt haben. Ist etwas falsch, lässt es sich jetzt leichter korrigieren als nach dem Entwurf des Vertrags.
Wenn Sie alle drei Antworten bekommen, haben Sie ein Datum, die Sicht des Unternehmens auf das, was offen ist, und eine schriftliche Aufzeichnung der Bedingungen, wie Sie sie verstanden haben. Die Antwort deckt ab, was man dort weiß und mitteilen will. Sie zeigt Ihnen nicht alles, was im Unternehmen vorgeht.
Eine E-Mail, die Sie anpassen können
Vielen Dank für das Gespräch heute. Ich freue mich über die Zusage. Um sicherzugehen, dass ich es richtig verstanden habe: [Gehalt], [Position], Beginn am [Datum], [alles Weitere, was Sie vereinbart haben]. Können Sie mir sagen, wann ich mit dem schriftlichen Vertrag rechnen kann, und ob vor dem Versand noch etwas erledigt werden muss?
Schicken Sie sie an die Person, die die Zusage gemacht hat, am selben Tag, wenn es geht. Eine E-Mail genügt für den Anfang. Verstreicht das genannte Datum, fragen Sie nach und erkundigen Sie sich, was noch offen ist. Rutscht das Datum weiter, sagt Ihnen das, dass die Wartezeit länger ist als geplant, nicht warum.
Was eine Verzögerung aussagen kann und was nicht
Wenn der Vertrag auf sich warten lässt, ist es verlockend, die Verzögerung als Signal zu lesen. Eine Verzögerung passt zu mehreren Situationen, und sie verlangen unterschiedliche Schritte.
Die Wartezeit ist Verwaltung. Eine Genehmigung oder Prüfung läuft. Sie warten, fragen am genannten Datum nach und halten Ihre anderen Optionen offen.
Die Bedingungen werden überarbeitet. Jemand über der Personalabteilung stellt die Zahl oder die Stufe infrage. Der Vertrag kann mit anderen Bedingungen kommen. Ihre Zusammenfassung ist das, woran Sie den Unterschied erkennen.
Die Pläne haben sich geändert. Die Stelle wurde pausiert oder ein anderer Kandidat ist zurückgekommen. Das kommt vor, und eine mündliche Zusage verhindert es nicht.
Aus der Verzögerung allein können Sie diese Fälle nicht unterscheiden. Die Antwort auf "Was ist noch offen?" ist die beste Information, die Sie wahrscheinlich bekommen, und sie zeigt Ihnen, was Sie als Nächstes prüfen sollten.
Ein erfundenes Beispiel, keine QuickInsight-Sitzung. Eine Kandidatin bekommt an einem Donnerstag eine mündliche Zusage. Sie schickt am Abend die Zusammenfassung und fragt, wann der Vertrag kommt. Die Antwort: Die Vergütung brauche noch eine Genehmigung, der Vertrag solle bis Mittwoch kommen. Der Mittwoch vergeht. Sie schreibt erneut und erfährt, dass die Genehmigung mit einem niedrigeren Betrag zurückgekommen ist. Der Vertrag trifft am Freitag ein, das Gehalt liegt unter dem, was ihr zugesagt worden war. Weil ihre Zusammenfassung im E-Mail-Verlauf steht, kann sie auf die Zahl zeigen, die angeboten worden war, und fragen, was sich geändert hat.
Bis der Vertrag da ist, behandeln Sie die Bedingungen als unbestätigt
Kein schriftlicher Vertrag heißt nicht, dass keine Einigung besteht. Was Ihnen fehlt, ist eine schriftliche Fassung der Bedingungen, die Sie prüfen und auf die Sie zeigen können. Bis Sie sie haben, können sie sich ändern. Behandeln Sie die Wartezeit deshalb als Teil der Suche.
- Führen Sie Ihre anderen Vorstellungsgespräche weiter. Sie aufzugeben, gibt Optionen auf, solange die Bedingungen unbestätigt sind.
- Kündigen Sie noch nicht. Kündigen Sie erst, wenn Sie das neue Angebot schriftlich angenommen haben und die Bedingungen geklärt sind. Arbeitnehmer kündigen mit vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen (§ 622 Abs. 1 BGB). Die Kündigung braucht Schriftform mit Unterschrift, eine E-Mail reicht nicht (§ 623 BGB); sie wird mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Wie Sie den Endtermin berechnen, steht in Kündigungsfrist als Arbeitnehmer.
- Wenn ein anderer Arbeitgeber schnell ist, sagen Sie ihm, dass Sie ein Angebot vorliegen haben, und fragen Sie nach seinem Zeitplan. Sie schulden keiner Seite die Einzelheiten der anderen.
Die Position, aus der Sie entscheiden
Wie stark Sie auf den Vertrag drängen und wie lange Sie warten, hängt von Ihrer Position ab. Laufen andere Prozesse noch oder ist dies der einzige? Könnten Sie es verkraften, wenn das Angebot sich ändert oder verschwindet? Ist Ihr aktueller Job noch da, um zu bleiben? Wenn dieses Angebot eines von mehreren ist, ist ein langsamer Vertrag eine Unannehmlichkeit. Ist es das einzige und Sie sind bereits ohne Arbeit, ist dieselbe Verzögerung ein echtes Risiko.
Die E-Mail oben bringt Ihnen Fakten über das Angebot. Sie sagt Ihnen nicht, wie viel dieses bestimmte Angebot gegen alles andere, das Sie haben, wiegen sollte.
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Häufige Fragen
Wie frage ich nach, wann der Arbeitsvertrag kommt?
Schreiben Sie der Person, die Ihnen die Zusage gemacht hat, und bitten Sie um drei Dinge: ein Datum für den Vertrag, was noch erledigt werden muss, bevor er versandt wird, und eine Bestätigung der besprochenen Bedingungen. Eine kurze Zusammenfassung von Gehalt, Position und Starttermin lässt sie Fehler korrigieren, bevor der Vertrag erstellt wird. Verstreicht das genannte Datum, fragen Sie nach.
Ist es unhöflich, nach dem Arbeitsvertrag zu fragen?
Nein. Sie fragen nach dem Dokument, von dem Ihre Entscheidung abhängt. Halten Sie es kurz, bedanken Sie sich für die Zusage und bitten Sie um ein Datum, statt zur Eile zu drängen.
Bedeutet ein verspäteter Arbeitsvertrag, dass das Angebot in Gefahr ist?
Nicht für sich allein. Eine Verzögerung kann von einer internen Genehmigung, einer Prüfung oder einem beschäftigten Personalverantwortlichen kommen, sie kann aber auch von einer Planänderung stammen. Die Verzögerung allein sagt Ihnen nicht, welcher Fall vorliegt. Fragen Sie, was vor dem Versand noch erledigt werden muss. Das bringt Ihnen die Sicht des Unternehmens, deckt aber möglicherweise nicht alles ab, was im Unternehmen vorgeht.
Soll ich weiter Vorstellungsgespräche führen, während ich auf den Vertrag warte?
Ja, bis der Vertrag mit den vereinbarten Bedingungen vorliegt. Die Bedingungen können sich ändern, bevor sie schriftlich sind. Halten Sie Ihre anderen Prozesse in Bewegung, und kündigen Sie erst, wenn das neue Angebot schriftlich angenommen und die Bedingungen geklärt sind. Eine Kündigung braucht Schriftform mit Unterschrift, eine E-Mail reicht nicht (§ 623 BGB).
QuickInsight informiert. Das ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie in einer Krise sind, holen Sie sich zuerst menschliche Hilfe. Welche Frist in Ihrem Vertrag gilt und was ein unterschriebener Vertrag für den Fall regelt, dass Sie die Stelle nicht antreten, klärt eine Fachperson am Dokument.
Quellen
Abgerufen am 28. Oktober 2026. Keine Einordnung Ihres Schreibens.
- Annahme eines Angebots: § 147 BGB
- Annahmefrist: § 148 BGB
- Kündigungsfristen: § 622 BGB
- Form der Kündigung: § 623 BGB
- Zugang: § 130 BGB
- Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen: § 2 NachwG
- Branchen ohne elektronischen Nachweis: § 2a SchwarzArbG